Sanierungsgebiet „Stadtteil Höhr“ – Erhebung von Ausgleichsbeträgen

Gemäß § 154 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Stadt Höhr-Grenzhausen gesetzlich verpflichtet, von den Grundstückseigentümern im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, einen Ausgleichsbetrag zu erheben. Nach § 154 Abs. 6 BauGB kann die Stadt Höhr-Grenzhausen von den Eigentümern Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist. Auch kann die Ablösung durch Ablösevertrag des Ausgleichsbetrages gemäß § 154 Abs. 3 BauGB zugelassen werden.
Die Ausgleichsbeträge sind nicht dem städtischen Haushalt sondern dem Sanierungsvermögen zuzuführen.
Nachdem die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtteil Höhr“ durch Satzung im Jahre 2001 erfolgte, wurden bis heute im Sanierungsgebiet eine Vielzahl von Sanierungsmaßnahmen umgesetzt. Insgesamt sind ca. 8 Millionen Euro Fördergelder in das Gebiet geflossen. Das hat zur Folge, dass die Stadt Höhr-Grenzhausen im Jahre 2017 Ausgleichsbeträge erheben muss.
Bei der Bemessung der Ausgleichsbeträge für Grundstücke in Sanierungsgebieten ist die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung zugrunde zu legen.
Diese ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Gebietes ergibt (Endwert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn der Bodenwert weder durch die Aussicht auf die Sanierung noch durch Maßnahmen zu ihrer Vorbereitung oder Durchführung beeinflusst worden wäre (Anfangswert).
Unberücksichtigt bei der Ermittlung dieser Bodenwerte bleiben aufstehende Gebäude und sonstige Anlagen.
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Westerwaldkreises Geschäftsstelle beim Vermessungs- und Katasteramt Westerburg, hat das entsprechende Wertgutachten über die Anfangs- und Endwerte der Grundstücke im Sanierungsgebiet erstellt.
Danach ergeben sich in verschiedenen Zonen Bodenwerterhöhungen zwischen 4,00 Euro und 9,80 Euro je m² Grundstücksfläche. In einigen Zonen wurden keine Bodenwerterhöhungen ermittelt.
Die Erhebung der Ausgleichsbeträge durch Ablöseverträge hat für die Bürger den Vorteil, dass auf sie keine Nachforderungen zukommen für den Fall, dass sich die Aufhebung der Sanierungssatzung verzögert. Der Abschluss eines solchen Vertrages erfolgt im beidseitigen Einvernehmen auf freiwilliger Basis.
Erfolgt die Erhebung des Ausgleichsbetrages durch Vorausleistungsbescheid, ist nach Aufhebung der Sanierungssatzung zu prüfen, ob das Verkehrswertgutachen aus dem Jahr 2016 noch aktuell ist und angewendet werden kann.
Ggf. ist ein neues Gutachten erforderlich. Zudem erfolgt eine endgültige Bescheiderstellung.
In den nächsten Tagen werden die Ausgleichsbetragspflichtigen mit einem Informationsschreiben über die Höhe des zu zahlenden Ausgleichsbetrages informiert. Anschließend können sie die Ablösung des Betrages beantragen.
Im Herbst dieses Jahres erfolgt dann die Beitragserhebung durch Bescheid. Der Ausgleichsbetrag wird einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. Auf Antrag können Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen eingeräumt werden.
Das der Erhebung der Ausgleichsbeträge zugrundeliegende Gutachten kann im Internet oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen, Zimmer Nr. 305, während der Öffnungszeiten, eingesehen werden.

Höhr-Grenzhausen, den 22.05.2017
Michael Thiesen
Stadtbürgermeister